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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erstattung von Gutachten durch die öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen Dr. Bernd Wißner und Dipl.-Inf. (FH) Michael Pruß
(Stand: 25.10.2004)
§ 1
Geltung
1. Die Rechtsbeziehungen des öffentlich bestellten
Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden
Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich
und schriftlich anerkennt.
§ 2
Auftrag
1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche,
telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des
Sachverständigen.
2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art
gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von
Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann
auch im Rahmen schiedsgutachterlicher- oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt
werden.
3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei
Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3
Durchführung des Auftrages
1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG
gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und
unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche
Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die
Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige
bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die
Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren
Beauftragung durch den AG.
5. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung
des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen,
Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen
vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass
es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf.
Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum
Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist
dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
6. Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei
Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens
notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist
ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
7. Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu
erstatten.
8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in
dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in
Rechnung gestellt.
9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der
vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des
Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
§ 4
Pflichten des AG
1. Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen
erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens
verfälschen können.
2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem
Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und
Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und
rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die
erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und
ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5
Schweigepflicht des Sachverständigen
1. Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs.
2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch
vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im
Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden
sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur
Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des
Auftragsverhältnisses hinaus.
2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb
des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen,
dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe
oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er
auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn
ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6
Urheberrechtsschutz
1. Der Sachverständige behält an den von ihm
erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des
Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen
Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des
Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder
-kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in
jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen, Vervielfältigungen sind nur im Rahmen
des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
§ 7
Honorar
1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer
Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung.
Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürounkosten des Sachverständigen.
2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in
tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne
Nachweis) verlangt werden.
3. Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die
Mehrwertsteuer im Honorar enthalten. Ist der AG eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag
zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, wird die Mehrwertsteuer in der bei
Vertragsabschluß gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und den Auslagen
zugeschlagen.
§ 8
Zahlung - Zahlungsverzug
1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des
Gutachtens beim AG fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter
gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur
nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur
zahlungshalber angenommen.
3. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug,
so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der
Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils
zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere
Belastung nachweist.
4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder
Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG infrage stellen, haben eine sofortige
Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der
Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von
Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des
AG.
5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG
nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9
Fristüberschreitung
1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. § 3
Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluß. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung
des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses
vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des
Vorschusses.
2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann
der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom
Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz verlangen.
3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er
die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden
Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und
Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden
Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist
verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des
Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in
diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
4. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz
nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
wird.
§ 10
Kündigung
1. Auftraggeber und Sachverständiger können den
Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu
erklären.
2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur
Kündigung berechtigen, sind u.a. Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die
zuständige Bestellungsbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven,
unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur
Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch
unzulässiger Einwirkung des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens
verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG
in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt,
dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
4. Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages
ausgeschlossen.
5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt,
den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum
Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG
objektiv verwendbar ist.
6. In allen anderen Fällen behält der
Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug
ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an
ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom
Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11
Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur
kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit
nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem
Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der
Gewährleistungsanspruch.
4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein
Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 12
Haftung
1. Der Sachverständige haftet für Schäden - gleich
aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein
mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber
hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für
Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
2. Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 11
werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9
abschließend geregelt.
3. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen
Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die
Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des
Sachverständigen.
2. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz
des Sachverständigen ausschließlicher Gerichtsstand.
3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn
der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 14
Schlussbemerkung
Im Falle der
Unwirksamkeit einzelner Regelung dieser AGB wird die Rechtswirksamkeit
der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt.
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