Dr. Bernd Wißner

Michael Pruß
Dipl.-Informatiker (FH)


Außergerichtliche Einigung

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Schiedsgutachten

Hinweis: Alle hier zusammengestellten Informationen wurden nach bestem Wissen ermittelt. Zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen könnten andere Rahmenbedingungen schaffen, die hier noch nicht berücksichtigt wurden. Der Autor lehnt jegliche Haftung, die aufgrund der hier gemachten Angaben entstehen sollte ab. (Stand 10/2002)  

1. Ziel und Gegenstand der schiedsgutachterlichen Tätigkeit
Ziel ist die sachgerechte und schnelle Erledigung eines Streits oder einer Ungewissheit zweier Vertragspartner durch Einschaltung eines sachkundigen Dritten. Gegenstand des Schiedsgutachten kann mit Ausnahme der reinen Rechtsentscheidung nahezu alles sein, was sich begutachten lässt, z.B.:

  • Eigenschaften, Fehler, Mängel, Zustand einer Sache

  • Schätzungen und Wertfeststellungen

  • ortsangemessene Mieten, bankübliche Zinsen und dergleichen

  • auch: Klarstellung und Ergänzung von Vertragsinhalten, Feststellung von Pflichtverletzungen und Ursachenzusammenhängen

Wirksam ist ein Schiedsgutachtenvertrag allerdings nur insoweit, als die Parteien über einen Gegenstand verfügen können. Das heißt: Das Schiedsgutachten kann sich nicht über zwingende Gesetze hinwegsetzen. 

 

2. Abgrenzung von verwandten Tätigkeiten

  • Der Richter entscheidet kraft Gesetzes über ein bestimmtes Rechtsbegehren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht,
  • der Schiedsrichter (§ 1025 ZPO) entscheidet kraft Parteivereinbarung über ein bestimmtes Rechtsbegehren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht,
  • der Schiedsgutachter (§ 317 BGB) entscheidet kraft Parteivereinbarung über bestimmte tatsächliche Umstände,
  • der Privatgutachter klärt in privatem Auftrag bestimmte tatsächliche Umstände,
  • der Gerichtssachverständige (§§ 402 ff ZPO, §§ 72 ff StPO) klärt kraft richterlichen Auftrags bestimmte tatsächliche Umstände.

Nur Richter, Schiedsrichter und Schiedsgutachter (nicht Privat- und Gerichtsgutachter) haben Entscheidungsbefugnis. Ihre Beurteilung bindet die Beteiligten.

Die Bindungswirkung ist abgestuft:

  • Das richterliche Urteil ist für die am Rechtsstreit Beteiligten verbindlich, allerdings nach Maßgaben der Gesetze durch Rechtsmittel anfechtbar.
  • Das schiedsrichterliche Urteil ist für die Parteien des Schiedsvertrages verbindlich und nur ausnahmsweise -auf bestimmte Verfahrensfehler - durch die staatlichen Gerichte nachprüfbar ( § 1041 ZPO).
  • Das Schiedsgutachten ist für die Parteien des Schiedsgutachten-Vertrags verbindlich, aber stets - wenn auch in engen Grenzen - in bezug auf seinen Inhalt durch die staatlichen Gerichte überprüfbar (§ 319 BGB).

Ob im Einzelfall ein zum Schiedsspruch führender Schiedsvertrag (§ 1025 ZPO) oder ein Schiedsgutachtenvertrag ( §§ 317 - 319 BGB) vorliegt, richtet sich nach dem Parteiwillen, insb. danach, welche Bindungswirkung angestrebt ist; es kommt nicht entscheidend auf die Bezeichnung an. 

 

3. Rechtsgrundlagen für die schiedsgutachterliche Tätigkeit.

Zu unterscheiden sind:

  1. der Schiedsgutachtenvertrag, in dem die Parteien sich dem Urteil des Schiedsgutachten unterwerfen. Er bindet nur die Parteien und ist (im Gegensatz zum Schiedsvertrag, § 1027 ZPO) formlos gültig,
  2. der Auftrag (Geschäftsbesorgungsvertrag), durch den sich der Schiedsgutachter gegenüber den Parteien verpflichtet, das Schiedsgutachten zu erstatten. Mangels solcher Verpflichtungen kann der Schiedsgutachter tätig werden, muss dies aber nicht. Auch dieser Vertrag ist formlos gültig.

Der Schiedsgutachtenvertrag ist im Gesetz nur indirekt und lückenhaft geregelt (§§ 317 - 319 BGB). Wichtigste Vorschrift ist § 319 BGB, der die Bindungswirkung regelt. Im Rahmen des dem Schiedsgutachter erteilten Auftrags (Geschäftsbesorgungsvertrags) trifft diesen sofern nichts Abweichendes vereinbart ist - eine umfassende, uneingeschränkte Sorgfaltspflicht für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gelten darüber hinaus grundsätzlich alle in den Richtlinien der Mustersachverständigenordnung des DIHK aufgeführten Pflichten. 

 

4. Bestellung und Abberufung des Schiedsgutachters
Die Parteien haben den Schiedsgutachter gemeinsam auszuwählen. Sie können sich einer Auswahlhilfe (IHK, Handwerkskammer, Berufskammern etc.) bedienen oder eine solche Stelle ermächtigen, den Schiedsgutachter auszuwählen und zu ernennen. Grundsätzlich ist jede natürliche Person als Schiedsgutachter geeignet. Auch private und öffentlichrechtliche Institutionen können zu Schiedsgutachtern ernannt werden; ausgenommen sind allerdings die staatlichen Gerichte und solche Behörden, die für eine amtliche Entscheidung zuständig sind. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind als Schiedsgutachter naturgemäß besonders prädestiniert. Dem Schiedsgutachter steht es grundsätzlich frei, die ihm angetragene Aufgabe anzunehmen oder abzulehnen.  Eine Partei kann einen vertragsgemäß ernannten Schiedsgutachter nur ablehnen, wenn sie sich dieses Recht im Schiedsgutachten-Vertrag vorbehalten hat. Gemeinsam können die Parteien den Schiedsgutachter jederzeit abberufen und einen anderen Schiedsgutachter bestellen oder von der Einholung eines Schiedsgutachters absehen. 

 

5. Voraussetzung für die Inangriffnahme des Schiedsgutachtens Häufig ist unklar, worüber der Schiedsgutachter zu entscheiden hat. Es ist Sache der Parteien, die Beweisfrage zu formulieren. Häufig ist auch unklar, an welchen Tatsachengrundlagen der Schiedsgutachter anknüpfen kann und soll. Auch diese ist von den Partien vorzulegen (z.B. Verträge, Vereinbarungen etc.) 

 

6. Die Ausführung des Auftrags Der Schiedsgutachter ist - auch wenn er nur von einer Partei beauftragt wurde - beiden Parteien zu Sorgfalt und absoluter Objektivität verpflichtet. Die eigentliche fachliche Tätigkeit (z.B. die Untersuchungsmethode) ist grundsätzlich Sache des Schiedsgutachters. Die Parteien können jedoch - übereinstimmend, nicht einseitig - Anweisungen geben; insb. hat der Schiedsgutachter etwaige im Schiedsgutachten-Vertrag vorgegebene Maßstäbe für die Beurteilung zu beachten. Der Schiedsgutachter hat den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen. Er darf den Auftrag (oder wesentliche Teile desselben) nur mit Zustimmung der Parteien an andere (z.B. Mitarbeiter seines Büros) delegieren. Selbstverständlich darf er jedoch bei der Ausführung des Auftrags Hilfskräfte heranziehen. Unter Umständen darf er zur Abstützung von Teilbefunden auch Fachleute einschalten. Für die Tätigkeit solcher Hilfs- und Fachkräfte trägt er jedoch die volle Verantwortung. 

 

7. Die Erstattung des Gutachtens Im Gesetz ist für die Erstattung des Schiedsgutachten eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Falls sich aus dem Auftrag nichts Abweichendes ergibt, empfiehlt sich die Schriftform. Das Schiedsgutachten wird formal wirksam, sobald es auch nur einer Partei gegenüber abgegeben ist (§ 3181 BGB); schon damit ist es für die Parteien bindend und für den Schiedsgutachter unwiderruflich. Dessen ungeachtet sollte das Schiedsgutachten stets beiden Parteien - und zwar gleichzeitig - übermittelt werden. Kann oder will der Schiedsgutachter das Gutachten nicht erstatten (z.B. weil er keinen Zutritt zu der zu begutachtenden Wohnung erhält), oder verzögert er die Gutachtererstattung, so entscheidet an seiner Stelle das von einer Partei angerufene Gericht (§ 319 1 2 BGB).

8. Die Bindung der Parteien an das Schiedsgutachten 
Die Parteien sind grundsätzlich an das Schiedsgutachten gebunden. Im gegenseitigen Einvernehmen können sich die Parteien über das Schiedsgutachten hinwegsetzen oder eine Überprüfung und Nachbesserung durch den Schiedsgutachter herbeiführen. Auch gegen den Willen der anderen Partei kann jede Partei das Gericht anrufen, wenn ein Schiedsgutachten im engeren Sinn offenbar unrichtig oder das Schiedsgutachten im weiteren Sinn offenbar unbillig ist. Sollte der Schiedsgutachter nach dem Schiedsgutachten-Vertrag nach freiem Belieben entscheiden, so kann sich eine unzufriedene Partei nur auf Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Schiedsgutachten berufen (§§ 154, 138 BGB). 

9. Die Entschädigung des Schiedsgutachters
Der Vergütungsanspruch des Schiedsgutachters wird bei der Auftragsübernahme geregelt. Auch wenn nur eine Partei aufgrund der Schiedsgutachten-Vereinbarung den Auftrag erteilt hat, steht der Schiedsgutachter in einem Vertragsverhältnis zu beiden Parteien. Dementsprechend richtet sich sein Vergütungsanspruch stets gegen beide Parteien, wenn Gegenteiliges nicht vereinbart ist. 

10. Mehrere Schiedsgutachter
 Anstelle eines Schiedsgutachters können auch mehrere Schiedsgutachter mit der gemeinschaftlichen Erstellung des Schiedsgutachtens betraut werden (vgl. § 317 II BGB). Maßgebend ist in erster Linie der Schiedsgutachten-Vertrag. Dies gilt insb. für die Fragen, wie viele Schiedsgutachter zu bestellen sind, wer sie zu benennen hat und unter welchen Voraussetzungen sie abgelehnt oder abberufen werden können. Meist gibt der Schiedsgutachten-Vertrag jeder Partei das Recht, einen Schiedsgutachter zu benennen; die so Benannten sollen sich dann auf einen Obmann einigen (Dreier-Schiedsgutachten). Eine Partei, die nach dem Schiedsgutachten-Vertrag einen von mehreren Schiedsgutachtern einseitig benennen und bestellen darf, kann ihn grundsätzlich auch einseitig abberufen, wenn dies im Schiedsgutachten-Vertrag nicht ausdrücklich - entspr. 1030 ZPO -ausgeschlossen wurde (RGZ 152, 201, 206). Den Schiedsgutachter der anderen Partei kann sie grundsätzlich nicht ablehnen. Ist über die Art und Weise, wie das Schiedsgutachten zu erarbeiten ist, im Schiedsgutachten-Vertrag nichts bestimmt, so müssen sich die Schiedsgutachter über ihr Vorgehen einigen (Einstimmigkeit erforderlich). Auch das Schiedsgutachten selbst muss einstimmig abgegeben werden, wenn der Schiedsgutachten-Vertrag keine bloße Mehrheit vorsieht. AUSNAHME: Bei der Bestimmung einer Summe - auch bei Bewertungen - gilt im Zweifel (wenn der Schiedsgutachten-Vertrag nichts anderes vorsieht) die Durchschnittssumme, § 317 II BGB. Jeder der mehreren Schiedsgutachter jeder Partei haftet für sorgfältige Erstellung des Gutachtens, auch wenn er einseitig von einer Partei bestellt wurde. Ein überstimmter Schiedsgutachter muss die Parteien verständigen, wenn er erkennt, dass das von der Mehrheit gegen seine Stimme Beschlossene offenbar unbillig bzw. offenbar unrichtig ist, BGHZ 22, 343. Insoweit kann er sich nicht auf das Beratungsgeheimnis berufen. Ist nach dem Schiedsgutachten-Vertrag jede Partei berechtigt, einen Schiedsgutachter einseitig zu bestellen und abzuberufen, so hat dieser Schiedsgutachter im Zweifel auch nur gegen diese Partei einen Vergütungsanspruch. 

11. Vertragsmuster Schiedsgutachten-Vereinbarung zwischen den Partnern eines Vertrags mit beliebigem Inhalt (z.B. Kauf-, Miet-, WerkV.): Die Vertragspartner I und II vereinbaren hiermit, dass über alle Zweifels- und Streitfragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags . . . . ein Schiedsgutachter nach Maßgabe der §§ 317 ff BGB verbindlich entscheiden soll, soweit es sich nicht ausschließlich um die Beurteilung von Rechtsfragen handelt. Können sich die Parteien auf die Person des Schiedsgutachters nicht einigen, so soll dieser auf Antrag einer Partei durch (z.B. Industrie- und Handelskammer) bestimmt werden.  - Unterschrift der Vertragspartner I + II.  

Schiedsgutachten-Auftrag, (Geschäftsbesorgungsvertrag) zwischen den beiden Vertragspartnern und dem Sachverständigen:

Die Vertragspartner I und II beauftragen hiermit aufgrund der Schiedsgutachten-Vereinbarung vom .... den Sachverständigen X mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens über die Frage . . . . Der Schiedsgutachter wird ermächtigt, dazu erforderliche Unterlagen - auch von Dritten - beizuziehen; die Parteien verpflichten sich, die vom Sven angeforderte Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige verpflichtet sich zu objektiver und sorgfältiger Gutachtenerstattung. Seine Haftung für von ihm zu vertretenden Schäden im Zusammenhang mit seiner Untersuchungstätigkeit oder seinem Gutachten wird jedoch auf den Betrag von . . . . EUR beschränkt. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche können gegen den Sachverständigen nur innerhalb von. . Jahren ab Erstattung (Übergabe) des Gutachtens geltend gemacht werden; soweit gesetzliche Verjährungs- oder Ausschlussfristen früher enden, verbleibt es bei diesen. Das Honorar des Schiedsgutachters wird wie folgt festgelegt: Als Vorschuss ist ein Teilbetrag von . . . . EUR bis . . . . EUR zu zahlen. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften haften die Vertragspartner I und II für das Honorar als Gesamtschuldner. - Unterschriften der Vertragspartner I und II und des Sachverständigen-