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Schiedsgutachten
Hinweis: Alle hier
zusammengestellten Informationen wurden nach bestem Wissen ermittelt.
Zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen könnten andere
Rahmenbedingungen schaffen, die hier noch nicht berücksichtigt wurden.
Der Autor lehnt jegliche Haftung, die aufgrund der hier gemachten
Angaben entstehen sollte ab. (Stand 10/2002)
1. Ziel und Gegenstand der
schiedsgutachterlichen Tätigkeit
Ziel ist die
sachgerechte und schnelle Erledigung eines Streits oder einer
Ungewissheit zweier Vertragspartner durch Einschaltung eines
sachkundigen Dritten.
Gegenstand des
Schiedsgutachten kann mit Ausnahme der reinen Rechtsentscheidung nahezu
alles sein, was sich begutachten lässt, z.B.:
-
Eigenschaften, Fehler, Mängel, Zustand einer Sache
-
Schätzungen und Wertfeststellungen
-
ortsangemessene Mieten, bankübliche Zinsen und dergleichen
-
auch:
Klarstellung und Ergänzung von Vertragsinhalten, Feststellung von
Pflichtverletzungen und Ursachenzusammenhängen
Wirksam ist ein
Schiedsgutachtenvertrag allerdings nur insoweit, als die Parteien über
einen Gegenstand verfügen können. Das heißt: Das Schiedsgutachten kann
sich nicht über zwingende Gesetze hinwegsetzen.
2. Abgrenzung von verwandten
Tätigkeiten
-
Der Richter entscheidet kraft
Gesetzes über ein bestimmtes Rechtsbegehren in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht,
-
der Schiedsrichter (§ 1025
ZPO) entscheidet kraft Parteivereinbarung über ein bestimmtes
Rechtsbegehren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht,
-
der Schiedsgutachter (§ 317
BGB) entscheidet kraft Parteivereinbarung über bestimmte tatsächliche
Umstände,
-
der Privatgutachter klärt in
privatem Auftrag bestimmte tatsächliche Umstände,
-
der Gerichtssachverständige
(§§ 402 ff ZPO, §§ 72 ff StPO) klärt kraft richterlichen Auftrags
bestimmte tatsächliche Umstände.
Nur Richter, Schiedsrichter und Schiedsgutachter (nicht Privat- und
Gerichtsgutachter) haben Entscheidungsbefugnis. Ihre Beurteilung bindet
die Beteiligten.
Die Bindungswirkung ist abgestuft:
-
Das richterliche Urteil ist für die
am Rechtsstreit Beteiligten verbindlich, allerdings nach Maßgaben der
Gesetze durch Rechtsmittel anfechtbar.
-
Das schiedsrichterliche Urteil ist
für die Parteien des Schiedsvertrages verbindlich und nur
ausnahmsweise -auf bestimmte Verfahrensfehler - durch die staatlichen
Gerichte nachprüfbar ( § 1041 ZPO).
-
Das Schiedsgutachten ist für die
Parteien des Schiedsgutachten-Vertrags verbindlich, aber stets - wenn
auch in engen Grenzen - in bezug auf seinen Inhalt durch die
staatlichen Gerichte überprüfbar (§ 319 BGB).
Ob im Einzelfall ein zum Schiedsspruch
führender Schiedsvertrag (§ 1025 ZPO) oder ein Schiedsgutachtenvertrag (
§§ 317 - 319 BGB) vorliegt, richtet sich nach dem
Parteiwillen, insb.
danach, welche Bindungswirkung angestrebt ist; es kommt nicht
entscheidend auf die Bezeichnung an.
3. Rechtsgrundlagen für die
schiedsgutachterliche Tätigkeit.
Zu
unterscheiden sind:
- der Schiedsgutachtenvertrag, in
dem die Parteien sich dem Urteil des Schiedsgutachten unterwerfen. Er
bindet nur die Parteien und ist (im Gegensatz zum Schiedsvertrag, §
1027 ZPO) formlos gültig,
-
der Auftrag
(Geschäftsbesorgungsvertrag), durch den sich der Schiedsgutachter
gegenüber den Parteien verpflichtet, das Schiedsgutachten zu erstatten.
Mangels solcher Verpflichtungen kann der Schiedsgutachter tätig werden,
muss dies aber nicht. Auch dieser Vertrag ist formlos gültig.
Der Schiedsgutachtenvertrag ist im
Gesetz nur indirekt und lückenhaft geregelt (§§ 317 - 319 BGB).
Wichtigste Vorschrift ist § 319 BGB, der die Bindungswirkung regelt.
Im Rahmen des dem Schiedsgutachter
erteilten Auftrags (Geschäftsbesorgungsvertrags) trifft diesen sofern
nichts Abweichendes vereinbart ist - eine umfassende, uneingeschränkte
Sorgfaltspflicht für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
gelten darüber hinaus grundsätzlich alle in den Richtlinien der
Mustersachverständigenordnung des DIHK aufgeführten Pflichten.
4. Bestellung und Abberufung des Schiedsgutachters
Die Parteien haben den Schiedsgutachter
gemeinsam auszuwählen. Sie können sich einer Auswahlhilfe (IHK,
Handwerkskammer, Berufskammern etc.) bedienen oder eine solche Stelle
ermächtigen, den Schiedsgutachter auszuwählen und zu ernennen.
Grundsätzlich ist jede natürliche
Person als Schiedsgutachter geeignet. Auch private und
öffentlichrechtliche Institutionen können zu Schiedsgutachtern ernannt
werden; ausgenommen sind allerdings die staatlichen Gerichte und solche
Behörden, die für eine amtliche Entscheidung zuständig sind. Öffentlich
bestellte und vereidigte Sachverständige sind als Schiedsgutachter
naturgemäß besonders prädestiniert.
Dem Schiedsgutachter steht es
grundsätzlich frei, die ihm angetragene Aufgabe anzunehmen oder
abzulehnen.
Eine Partei kann einen vertragsgemäß
ernannten Schiedsgutachter nur ablehnen, wenn sie sich dieses Recht im
Schiedsgutachten-Vertrag vorbehalten hat.
Gemeinsam können die Parteien den
Schiedsgutachter jederzeit abberufen und einen anderen Schiedsgutachter
bestellen oder von der Einholung eines Schiedsgutachters absehen.
5. Voraussetzung für die Inangriffnahme
des Schiedsgutachtens
Häufig ist unklar, worüber der
Schiedsgutachter zu entscheiden hat. Es ist Sache der Parteien, die
Beweisfrage zu formulieren. Häufig ist auch unklar, an welchen
Tatsachengrundlagen der Schiedsgutachter anknüpfen kann und soll. Auch
diese ist von den Partien vorzulegen (z.B. Verträge, Vereinbarungen
etc.)
6. Die Ausführung des Auftrags
Der Schiedsgutachter ist - auch wenn er
nur von einer Partei beauftragt wurde - beiden Parteien zu
Sorgfalt und absoluter Objektivität verpflichtet.
Die eigentliche fachliche Tätigkeit
(z.B. die Untersuchungsmethode) ist grundsätzlich Sache des
Schiedsgutachters. Die Parteien können jedoch - übereinstimmend, nicht
einseitig - Anweisungen geben; insb. hat der Schiedsgutachter etwaige im
Schiedsgutachten-Vertrag vorgegebene Maßstäbe für die Beurteilung zu
beachten.
Der Schiedsgutachter hat den Auftrag
grundsätzlich persönlich auszuführen. Er darf den Auftrag (oder
wesentliche Teile desselben) nur mit Zustimmung der Parteien an andere
(z.B. Mitarbeiter seines Büros) delegieren.
Selbstverständlich darf er jedoch bei
der Ausführung des Auftrags Hilfskräfte heranziehen. Unter Umständen
darf er zur Abstützung von Teilbefunden auch Fachleute einschalten. Für
die Tätigkeit solcher Hilfs- und Fachkräfte trägt er jedoch die volle
Verantwortung.
7. Die Erstattung des Gutachtens
Im Gesetz ist für die Erstattung des
Schiedsgutachten eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Falls sich
aus dem Auftrag nichts Abweichendes ergibt, empfiehlt sich die
Schriftform.
Das Schiedsgutachten wird formal
wirksam, sobald es auch nur einer Partei gegenüber abgegeben ist
(§ 3181 BGB); schon damit ist es für die Parteien bindend und für den
Schiedsgutachter unwiderruflich. Dessen ungeachtet sollte das
Schiedsgutachten stets beiden Parteien - und zwar gleichzeitig -
übermittelt werden.
Kann oder will der Schiedsgutachter das
Gutachten nicht erstatten (z.B. weil er keinen Zutritt zu der zu
begutachtenden Wohnung erhält), oder verzögert er die
Gutachtererstattung, so entscheidet an seiner Stelle das von einer
Partei angerufene Gericht (§ 319 1 2 BGB).
8. Die Bindung der Parteien an das Schiedsgutachten
Die Parteien sind grundsätzlich an das
Schiedsgutachten gebunden.
Im gegenseitigen Einvernehmen können
sich die Parteien über das Schiedsgutachten hinwegsetzen oder eine
Überprüfung und Nachbesserung durch den Schiedsgutachter herbeiführen.
Auch gegen den Willen der anderen
Partei kann jede Partei das Gericht anrufen, wenn ein Schiedsgutachten
im engeren Sinn offenbar unrichtig oder das Schiedsgutachten im weiteren
Sinn offenbar unbillig ist.
Sollte der Schiedsgutachter nach dem
Schiedsgutachten-Vertrag nach freiem Belieben entscheiden, so kann sich
eine unzufriedene Partei nur auf Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des
Schiedsgutachten berufen (§§ 154, 138 BGB).
9.
Die Entschädigung des Schiedsgutachters
Der Vergütungsanspruch des
Schiedsgutachters wird bei der Auftragsübernahme geregelt.
Auch wenn nur eine Partei aufgrund der
Schiedsgutachten-Vereinbarung den Auftrag erteilt hat, steht der
Schiedsgutachter in einem Vertragsverhältnis zu beiden Parteien.
Dementsprechend richtet sich sein Vergütungsanspruch stets gegen beide
Parteien, wenn Gegenteiliges nicht vereinbart ist.
10.
Mehrere Schiedsgutachter
Anstelle eines Schiedsgutachters können
auch mehrere Schiedsgutachter mit der gemeinschaftlichen Erstellung des
Schiedsgutachtens betraut werden (vgl. § 317 II BGB). Maßgebend ist in
erster Linie der Schiedsgutachten-Vertrag. Dies gilt insb. für die
Fragen, wie viele Schiedsgutachter zu bestellen sind, wer sie zu
benennen hat und unter welchen Voraussetzungen sie abgelehnt oder
abberufen werden können.
Meist gibt der Schiedsgutachten-Vertrag
jeder Partei das Recht, einen Schiedsgutachter zu benennen; die so
Benannten sollen sich dann auf einen Obmann einigen
(Dreier-Schiedsgutachten).
Eine Partei, die nach dem
Schiedsgutachten-Vertrag einen von mehreren Schiedsgutachtern einseitig
benennen und bestellen darf, kann ihn grundsätzlich auch einseitig
abberufen, wenn dies im Schiedsgutachten-Vertrag nicht ausdrücklich -
entspr. 1030 ZPO -ausgeschlossen wurde (RGZ 152, 201, 206). Den
Schiedsgutachter der anderen Partei kann sie grundsätzlich nicht
ablehnen.
Ist über die Art und Weise, wie das
Schiedsgutachten zu erarbeiten ist, im Schiedsgutachten-Vertrag nichts
bestimmt, so müssen sich die Schiedsgutachter über ihr Vorgehen einigen
(Einstimmigkeit erforderlich).
Auch das Schiedsgutachten selbst muss
einstimmig abgegeben werden, wenn der Schiedsgutachten-Vertrag keine
bloße Mehrheit vorsieht. AUSNAHME: Bei der Bestimmung einer Summe - auch
bei Bewertungen - gilt im Zweifel (wenn der Schiedsgutachten-Vertrag
nichts anderes vorsieht) die Durchschnittssumme, § 317 II BGB.
Jeder der mehreren Schiedsgutachter
jeder Partei haftet für sorgfältige Erstellung des Gutachtens, auch wenn
er einseitig von einer Partei bestellt wurde.
Ein überstimmter Schiedsgutachter muss
die Parteien verständigen, wenn er erkennt, dass das von der Mehrheit
gegen seine Stimme Beschlossene offenbar unbillig bzw. offenbar
unrichtig ist, BGHZ 22, 343. Insoweit kann er sich nicht auf das
Beratungsgeheimnis berufen.
Ist nach dem Schiedsgutachten-Vertrag
jede Partei berechtigt, einen Schiedsgutachter einseitig zu bestellen
und abzuberufen, so hat dieser Schiedsgutachter im Zweifel auch nur
gegen diese Partei einen Vergütungsanspruch.
11. Vertragsmuster
Schiedsgutachten-Vereinbarung zwischen
den Partnern eines Vertrags mit beliebigem Inhalt (z.B. Kauf-, Miet-,
WerkV.):
Die Vertragspartner I und II
vereinbaren hiermit, dass über alle Zweifels- und Streitfragen im
Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags . . . . ein
Schiedsgutachter nach Maßgabe der §§ 317 ff BGB verbindlich entscheiden
soll, soweit es sich nicht ausschließlich um die Beurteilung von
Rechtsfragen handelt.
Können sich die Parteien
auf die Person des Schiedsgutachters nicht einigen, so soll dieser auf
Antrag einer Partei durch (z.B. Industrie- und Handelskammer) bestimmt
werden.
- Unterschrift der
Vertragspartner I + II.
Schiedsgutachten-Auftrag, (Geschäftsbesorgungsvertrag) zwischen den
beiden Vertragspartnern und dem Sachverständigen:
Die Vertragspartner I und II
beauftragen hiermit aufgrund der Schiedsgutachten-Vereinbarung vom ....
den Sachverständigen X mit der Erstellung eines Schiedsgutachtens über
die Frage . . . .
Der Schiedsgutachter wird ermächtigt,
dazu erforderliche Unterlagen - auch von Dritten - beizuziehen; die
Parteien verpflichten sich, die vom Sven angeforderte Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.
Der Sachverständige verpflichtet sich
zu objektiver und sorgfältiger Gutachtenerstattung. Seine Haftung für
von ihm zu vertretenden Schäden im Zusammenhang mit seiner
Untersuchungstätigkeit oder seinem Gutachten wird jedoch auf den Betrag
von . . . . EUR beschränkt.
Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüche können gegen den Sachverständigen nur innerhalb
von. . Jahren ab Erstattung (Übergabe) des Gutachtens geltend gemacht
werden; soweit gesetzliche Verjährungs- oder Ausschlussfristen früher
enden, verbleibt es bei diesen.
Das Honorar des Schiedsgutachters wird
wie folgt festgelegt:
Als Vorschuss ist ein Teilbetrag von .
. . . EUR bis . . . . EUR zu zahlen. Entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften haften die Vertragspartner I und II für das Honorar als
Gesamtschuldner.
- Unterschriften der Vertragspartner
I und II und des Sachverständigen-
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